Abmahngefahr: Kein Kontaktformular ohne Datenschutzerklärung

Wer den Besuchern seiner Webseite ein Kontaktformular zur Verfügung stellt, muss über die Nutzung der dort eingegebenen Daten informieren.

Fehlt eine Datenschutzerklärung, drohen Abmahnungen.

Sollten Sie auf Ihrer Internetseite ein Kontaktformular verwenden, besteht aufgrund eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 11. März 2016 nun Handlungsbedarf, wenn Sie eine Abmahnung vermeiden wollen.
Das OLG Köln (Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 11. März 2016) verlangt bei der Bereitstellung eines Kontaktformulars, dass Sie folgende Punkte berücksichtigen und darauf hinweisen:
•    der Benutzer muss seine Einwilligung in die Angabenspeicherung und Kontaktaufnahme aktiv erteilen (Opt-In)
•    die Einwilligung muss protokolliert werden
•    die Einwilligung muss jederzeit für die Zukunft widerrufen werden können

Wir empfehlen Ihnen daher, falls Ihre Internetseite oder Shopsystem diese Einwilligungs- und Protokollierungsprozesse (noch) nicht zulässt, dass Sie den Link „Kontakt“ ausblenden, d.h. das Kontaktformular vorübergehend deaktivieren.

Wir helfen Ihnen gerne das Kontaktformular soweit zu optimieren, das eine Nutzung weiterhin möglich ist. Ergänzt wird das Kontaktfomular durch eine Checkbox, in der der User oder Kontaktsuchende bestätigt, dass er der Datenspeicherung zustimmt.

Wenn ein Benutzer oder Kontaktsuchender seine Einwilligung nicht erteilt, kann er seine Daten auch nicht absenden. Die Folge wäre das dieser Ihnen eine E-Mail schreiben oder anrufen müsste. Die Einwilligungsanforderungen des OLG Köln beziehen sich NUR auf das Kontaktformular.

Die richtige Anpassung können Sie an den nachfolgenden Beispielen erkennen:

 

Haben wir Interesse geweckt? Dann treten Sie einfach mit uns in Kontakt:
Telefon: 05033/9819310 / Mobil: 0163/1705449
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